Informationen zu meiner Person

Ärztliche Schweigepflicht (Art. 458 des luxemburgischen Strafgesetzbuches)
Gemäß der Verschwiegenheitsverpflichtung ist es Personen, die ihr unterliegen (Ärzte, Hebammen, Krankenschwestern usw.), zur Gewährleistung Ihrer Intim- und Privatsphäre untersagt, Dritten gegenüber Ihre Person oder Ihren Gesundheitszustand betreffende Geheimnisse offenzulegen. Sie können sich also den Gesundheitsfachkräften beruhigt anvertrauen.

Recht auf Information zum Gesundheitszustand und Einwilligung (Art. 8 des Gesetzes vom 24. Juli 2014)

FOLGENDEN ABSCHNITT BELASSEN:
Alle Gesundheitsfachkräfte informieren Sie über Ihren Gesundheitszustand und dessen voraussichtliche Entwicklung, über die Pflegemaßnahmen, die Sie erhalten, und Eingriffe, denen Sie unterzogen werden, und die damit verbundenen Risiken. Diese Information ist zwingend erforderlich, damit Sie frei und informiert in die Ihnen angebotenen Pflegemaßnahmen und Eingriffe einwilligen können,

Die Einwilligung muss frei und aufgeklärt erfolgen, das heißt niemand kann Sie zur Einwilligung zwingen, und Ihre Weigerung führt nicht zum Erlöschen Ihres Rechts auf eine hochwertige Gesundheitsversorgung entsprechend den akzeptierten therapeutischen Optionen. Ihre Einwilligung kann je nach Risiko der Eingriffe schriftlich eingeholt werden und wird vor sämtlichen Eingriffen, außer im Falle einer lebensbedrohlichen Situation, eingeholt.

Zur HTML-Fassung des Flyers gelangen

Recht auf Zugang zur Patientenakte und zu den Gesundheitsdaten (Art. 16 des Gesetzes vom 24. Juli 2014)
Ihre Patientenakte enthält sämtliche Unterlagen mit Daten und Informationen aller Art zu Ihrem Gesundheitszustand und zu dessen Entwicklung im Laufe der Behandlung. Sie haben das Recht auf Erläuterung des Inhalts der Akte. Sie haben ein Recht auf Zugang zu Ihrer Patientenakte und können eine vollständige oder auszugsweise Kopie verlangen. Sie haben grundsätzlich die Vervielfältigungskosten (Kopie) und gegebenenfalls die Versandkosten zu tragen.

Anträge richten Sie per E-Mail an ecoute@hopitauxschuman.lu oder unter folgenden Rufnummern telefonisch an das Direktionssekretariat:

Datenschutz (DSGVO vom 28. Mai 2018)
Ihre personenbezogenen Daten werden gemäß den geltenden Gesetzen und Verordnungen, insbesondere der „Allgemeinen Datenschutzverordnung“, verarbeitet. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Informationshinweis („Information aux patients concernant la protection des données à caractère personnel aux Hôpitaux Robert Schuman“), der auf unserer Website (www. hopitauxschuman.lu/rgpd), am Empfang der HRS oder bei unserem Datenschutzbeauftragen verfügbar ist (privacy@ hopitauxschuman.lu).

Bildnisrecht
Sie verfügen über ein uneingeschränktes Recht am eigenen Bild und das Recht, sich der ungenehmigten Veröffentlichung von Aufnahmen Ihrer Person zu widersetzen. Ausnahmen gelten jedoch bei der Veröffentlichung von Aufnahmen einer Person, die als wesentlicher Akteur an einem aktuellen Ereignis beteiligt ist. Zur Veröffentlichung bestimmte Film-, Ton- und Fotoaufnahmen an einem unserer Standorte bedürfen der vorherigen Genehmigung der Leitung.

Therapierisiko und unerwünschte Ereignisse
Die Gesundheitsfachkräfte müssen alles unternehmen, um das erwartete Ergebnis zu erzielen, sie können dieses jedoch nicht garantieren; dies ist das Therapierisiko, das Sie sich bewusst machen müssen.

Zudem kommt es leider gelegentlich zu Vorfällen infolge und/oder während der Versorgung eines Patienten (unerwünschte Ereignisse). Eine Vorest wegnahme aller unerwünschten Ereignisse ist nicht möglich.

Tritt ein unerwünschtes Ereignis ein, führen die Gesundheitsfachkräfte eine Analyse durch, um Verbesserungsmaßnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung einzuleiten.

Ein unerwünschtes Ereignis zu melden, bedeutet, die Qualität und die Sicherheit von Patienten und Personal zu verbessern.

Wenn Sie ein Problem in Bezug auf Ihre Versorgung (z. B. Tippfehler auf Ihrem Identifizierungsarmband) feststellen oder sich nicht sicher fühlen, wenden Sie sich bitte direkt an einen Mitarbeiter. Jeder gemeldete Fall wird analysiert, um die Gefahr einer Wiederholung zu verringern.

Teilnahme an einem Forschungsprojekt
(Großherzogliche Verordnung vom 30. Mai 2005 über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung klinischer Studien mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen)

Für jede Teilnahme an einem biomedizinischen Forschungsprojekt (klinische Studie) müssen Sie zuvor aufgeklärt worden sein und eine spezifische Einwilligungserklärung unterzeichnet haben.

Informationen und Bewilligungen

Entdecken Sie hier alle unsere Informations- und Beratungsblätter.